Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen
§ 18
(1) § 18.Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfaßt die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
- 1. die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn
- a) die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Betrag von 100 000 Euro übersteigen,
- b) es sich um den Nachlaß eines protokollierten Einzelkaufmannes oder eines Geschäftsführers einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft handelt,
- c) bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,
- d) der Erblasser nicht österreichischer Staatsbürger war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte,
- e) eine Substitution angeordnet ist,
- f) im Zuge der Abhandlung das Erbrecht bestritten wird,
- g) die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben verlangt wird;
- 2. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen.
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