§ 18 RpflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

§ 18

(1) § 18.Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

  1. 1. die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn
  1. a) die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Wert von 150 000 Euro übersteigen,
  2. b) es sich um den Nachlass eines protokollierten Einzelkaufmanns oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft handelt,
  3. c) bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,
  4. d) eine fideikommissarische Substitution angeordnet ist;
  1. 2. die Entscheidung über
  1. a) die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,
  2. b) widersprechende Erbantrittserklärungen.

(3) Die Ermittlung des Wertes nach Abs. 2 Z 1 lit. a hat nach § 167 AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (§ 167 Abs. 1 AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (§ 167 Abs. 2 AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.

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