4. ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen bei der Reifeprüfung Grundsätze für die Beurteilung
§ 18.
(1) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen bei der Reifeprüfung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in fächerübergreifende Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9, §§ 12 bis 14, 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als „Nicht genügend“ auch bei auf „Nicht genügend“ lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht. Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in den seine Prüfungsgebiete bildenden Unterrichtsgegenständen in der jeweils letzten Schulstufe, in der diese Unterrichtsgegenstände geführt werden, erbracht hat, sind bei der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.
(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.
(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(5) Die Teilbeurteilung sowie die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der negativen Beurteilung für ein Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung des Abs. 2 zweiter Satz in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Gesetzesnummer
10009579
Dokumentnummer
NOR12121375
alte Dokumentnummer
N7198510667Y
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