§ 18 Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

III. Abschnitt

Durchführung der Reifeprüfung

§ 18

(1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Im Falle einer negativ oder nicht beurteilten Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung nachweislich bekannt zu geben.

(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.

(4) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgebiete beschäftigen.

(5) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer Prüfungskandidaten stattfinden.

(6) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder zum Teil in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden. In diesem Fall haben bei der Beurteilung der Leistungen im betreffenden Prüfungsgebiet mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache außer Betracht zu bleiben.

(7) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, höchstens jedoch 15 Minuten, für die Teilprüfung, die die Fachbereichsarbeit betrifft, höchstens 25 Minuten pro Kandidat.

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