§ 18 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1997

Durchführung der einzelnen Klausurarbeiten

§ 18.

(1) Vor Beginn jeder Klausurarbeit hat der aufsichtführende Lehrer in Gegenwart der Prüfungskandidaten den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen bzw. den Umschlag mit den Abschriften zu öffnen.

(2) Die Aufgabenstellungen der einzelnen Klausurarbeiten sind jedem Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und schriftlich vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(3) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung über die Pflichtgegenstände „Kindergartenpraxis“ und „Hortpraxis“ hat in der Durchführung einer dreistündigen selbständig geplanten Arbeit mit einer Kindergartengruppe bzw. Hortgruppe auf Grund einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.

(4) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung/Semesterprüfung über den Pflichtgegenstand „Hort- und Heimpraxis“ hat in der Durchführung einer dreistündigen selbständig geplanten Unternehmung (zB zur Freizeitgestaltung oder Lernhilfe) mit einer Gruppe von Kindern oder Jugendlichen in einem Heim oder Hort auf Grund einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.

(5) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung/Semesterprüfung über einen der Unterrichtsgegenstände des praktischen Ausbildungsbereiches an Lehrgängen für Sonderkindergartenpädagogik hat in der Durchführung einer zweistündigen selbständig geplanten Arbeit mit einer Gruppe behinderter Kleinkinder auf Grund einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.

(6) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung/Semesterprüfung über den Pflichtgegenstand „Spezielle Hort- und Heimpraxis“ hat in der Durchführung einer zweistündigen selbständig geplanten Arbeit mit einer Gruppe behinderter Kinder oder Jugendlicher auf Grund einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.

(7) Der Prüfungskandidat hat eines der Themen (Aufgaben) gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 7 sowie Abs. 2 bis 5 zu wählen und das gewählte Thema (die gewählte Aufgabe) innerhalb einer halben Stunde nach Beginn der Klausurarbeit dem aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit nach deren Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.

(8) Für die Klausurarbeiten dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe gemäß Abs. 9 verwendet werden.

(9) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung von Wörterbüchern und sonstiger genehmigter Hilfsmittel insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten des Jahrganges zur Verfügung stehen. Im Prüfungsgebiet „Mathematik“ ist die Benützung einer mathematischen Formelsammlung und eines elektronischen Rechners gestattet. Ein elektronischer Rechner darf jedoch nur verwendet werden, wenn er im Unterricht der letzten beiden Klassen von allen Schülern der betreffenden Klasse verwendet wurde und Geräte annähernd gleicher Leistungsfähigkeit allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.

(10) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(11) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(12) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten, so ist gegen ihn gemäß Abs. 10 vorzugehen.

(13) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der Klausurarbeit ist nur in dringend Fällen und nur jeweils einem Prüfungskandidaten zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, ist dem Prüfungskandidaten vor Ablieferung seiner Klausurarbeit nicht gestattet. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.

(14) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der schriftlichen Klausurarbeit sowohl die Reinschrift und allfällige Werkstücke als auch alle Entwürfe und sonstigen Aufzeichnungen einschließlich des zur Verfügung gestellten, besonders gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 8 abzugeben und jenen Teil des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127264

alte Dokumentnummer

N7199762837J

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