§ 18
Die Amtsdauer der ordentlichen Mitglieder des obersten Sanitätsrathes währt drei Jahre.
Die Ausscheidenden können wieder ernannt werden.
Der oberste Sanitätsrath wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter.
Die Geschäftsführung des obersten Sanitätsrathes wird durch eine besondere Instruction geregelt.
Das Amt eines Mitgliedes des obersten Sanitätsrathes ist ein Ehrenamt und wird in der Regel unentgeltlich geführt. Jedoch sind für größere Arbeiten Remunerationen zu ertheilen.
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, während ihrer Amtsdauer den Titel „k. k. Obersanitätsrath“ zu führen.
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