§ 18 Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1986

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Pflicht-, Wahl- und Freifächer

§ 18.

(1) In jedem Semester sind wenigstens 10 Wochenstunden zu inskribieren. Bei Inskription von wenigstens 7 Wochenstunden kann aber die geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden im anderen Semester ausgeglichen werden.

(2) In den Pflicht- und Wahlfächern sind zu inskribieren:

Bezeichnung des Faches Zahl der Wochenstunden

1. Das Dissertationsfach (§ 20 Abs. 2) ..................... 4 - 8

2. Ein weiteres Fach aus den in § 20 Abs. 2 genannten

Fächern, das in einem engen thematischen Zusammenhang

mit dem Fach, dem das Thema der Dissertation entnommen

ist, stehen soll, nach Wahl des ordentlichen Hörers ..... 4 - 8

3. Ein weiteres Fach aus den in § 20 Abs. 2 genannten

Fächern, das noch nicht nach Z 1 oder 2 gewählt wurde,

nach Wahl des ordentlichen Hörers ....................... 4 - 8.

(3) Die ordentlichen Hörer des Doktoratsstudiums haben aus den Pflicht- und Wahlfächern insgesamt mindestens 17 Wochenstunden zu inskribieren. Über die in Abs. 2 für jedes Pflicht- und Wahlfach festgelegte Mindeststundenzahl hinaus hat der Studienplan (§ 17 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) für weitere besondere Lehrveranstaltungen für Bewerber um den Doktorgrad, wie Privatissima, Seminare und Spezialvorlesungen (§ 16 Abs. 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), im Ausmaß von wenigstens 11 Wochenstunden vorzusorgen. Er hat hiebei auf die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht zu nehmen.

(4) Die ordentlichen Hörer haben die von ihnen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 gewählten Wahlfächer anläßlich der Anmeldung zum Rigorosum bekanntzugeben.

(5) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlfächer auf die in Abs. 1 festgelegte Zahl von Wochenstunden noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

Schlagworte

Pflichtfach, Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120607

alte Dokumentnummer

N7197931562L

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