§ 18 Pyr-LV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2004

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke mit einer Nettomasse über 50 g bis 250 g je Einzelgegenstand

§ 18.

Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke mit einer Nettomasse von über 50 g bis 250 g je Einzelgegenstand müssen gemäß den Bestimmungen des § 12 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 1000 kg (je 200 kg in fünf Lagerräumen; Nettomasse) beschränkt ist.

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