Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke mit einer Nettomasse über 50 g bis 250 g je Einzelgegenstand
§ 18.
Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke mit einer Nettomasse von über 50 g bis 250 g je Einzelgegenstand müssen gemäß den Bestimmungen des § 12 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 1000 kg (je 200 kg in fünf Lagerräumen; Nettomasse) beschränkt ist.
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