§ 18 PLABG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Individuelle Beendigung

§ 18.

Die individuelle Beendigung eines gemäß § 15 Abs. 1 zugewiesenen Bediensteten bewirkt für den Bund keine Reduktion des zum Stichtag 1. Oktober 2018 nach Anzahl und Qualifikation festgelegten Kontingents gemäß § 16. Der Ersatz des Aufwandes der Dienstbezüge durch den Bund gemäß § 17 reduziert sich aber diesfalls im entsprechenden Ausmaß.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40210420

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)