§ 18 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1971

§ 18

Als fachliche Tätigkeit im Sinne des § 3 des Gesetzes RGBl. Nr. 5/1907 darf unbeschadet einer im Laufe eines Jahres durch Gesetz oder Kollektivvertrag festgesetzten Urlaubszeit oder einer sechs Monate nicht überschreitenden und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nur die fortlaufende Dienstleistung in einer öffentlichen oder Anstaltsapotheke angerechnet werden, wobei Teildienstleistungen verhältnismäßig anzurechnen sind.

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