Allgemeine Pflichten
§ 18.
(1) Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben
- 1. psychosoziale und juristische Prozessbegleitung nur im Rahmen der festgestellten Eignung (§ 8) zu gewähren, wobei geringfügige Überschreitungen der Minderjährigkeit und geringfügige Unterschreitungen der Volljährigkeit in begründeten Ausnahmefällen zulässig sind,
- 2. psychosoziale Prozessbegleitung nur von eingetragenen psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern (§ 12 Abs. 1) ausüben zu lassen, die je nach festgestellter Eignung (§ 8) der Prozessbegleitungseinrichtung die hiefür erforderliche fachliche Qualifikation aufweisen müssen (§ 28 Abs. 1), und
- 3. mit der juristischen Prozessbegleitung nur eingetragene juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter (§ 12 Abs. 2) zu beauftragen.
(2) Soll unmündigen Minderjährigen spezialisierte Prozessbegleitung gewährt werden, so hat sich der Tätigkeitsbereich der spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung an den Zielen der Kinder- und Jugendhilfe auszurichten. Insbesondere ist bei jeder Tätigkeit das Kindeswohl oberstes Handlungsgebot, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu fördern und sind die Eltern und Erziehungsberechtigten bei Pflege und Erziehung zu unterstützen.
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen, denen zur fachlichen Qualifikation nach § 28 Abs. 1 die Ausbildung (§ 28 Abs. 1 Z 2, § 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter oder die zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung in einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung oder in einer kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe (§ 28 Abs. 1 Z 4) fehlt, können zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung herangezogen werden, wenn die psychosoziale Prozessbegleitung unter Aufsicht und Anleitung einer eingetragenen Prozessbegleiterin oder eines eingetragenen Prozessbegleiters erfolgt. Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen, die die zweijährige einschlägige berufliche Erfahrung mit eigenständiger Beratungstätigkeit (§ 29 Abs. 2) noch nicht vollendet haben und die demzufolge noch keinen Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste haben.
Schlagworte
Kinderhilfe
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265030
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)