§ 18 PassG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2001

Paßersatz

§ 18

(1) Als Paßersatz im Sinne des § 2 werden ausgestellt

  1. 1. Personalausweise
  2. 2. Sammelreisepässe und
  3. 3. Übernahmserklärungen für Staatsbürger.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann überdies durch Verordnung amtlich ausgestellte Ausweise, aus denen die Identität und die Staatsbürgerschaft des Inhabers zu ersehen sind, als Paßersatz anerkennen, wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausstellung die Bestimmungen der §§ 8 und 14 sinngemäß angewendet werden und der Ausweis entzogen wird, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Ausweises gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.

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