vgl. Art. 75 B-VG
IV. Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesregierung, des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie der Mitglieder der Volksanwaltschaft
§ 18
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — teilzunehmen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind berechtigt, zu allen Sitzungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — Bedienstete der Ressorts beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.
(3) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.
vgl. Art. 75 B-VG
Schlagworte
Zitationsrecht, Teilnahme von Beamten bei Verhandlungen des Nationalrates
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12011639
alte Dokumentnummer
N11986148410
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