§ 18 NEHG-DV 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2022

zum Außerkrafttreten vgl. § 29

4. Abschnitt

Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Befreiungen nach den Energieabgaben Registrierung

§ 18.

(1) Um eine Befreiung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 in Anspruch nehmen zu können, ist die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer bei der zuständigen Behörde gemäß § 5 über das NEIS zu beantragen. Bereits registrierte Handelsteilnehmer müssen sich für die Inanspruchnahme einer Befreiung nicht gesondert registrieren.

(2) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Befreiungsmaßnahmeneilnehmers und
  2. 2. Benennung eines Verantwortlichen.

(3) Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer bekanntzugeben.

(4) Die Registrierungsnummer besteht aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer.

(5) Die Registrierung ist auf Antrag des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers zu widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40247268

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