zum Außerkrafttreten vgl. § 29
4. Abschnitt
Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Befreiungen nach den Energieabgaben Registrierung
§ 18.
(1) Um eine Befreiung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 in Anspruch nehmen zu können, ist die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer bei der zuständigen Behörde gemäß § 5 über das NEIS zu beantragen. Bereits registrierte Handelsteilnehmer müssen sich für die Inanspruchnahme einer Befreiung nicht gesondert registrieren.
(2) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Befreiungsmaßnahmeneilnehmers und
- 2. Benennung eines Verantwortlichen.
(3) Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer bekanntzugeben.
(4) Die Registrierungsnummer besteht aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer.
(5) Die Registrierung ist auf Antrag des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers zu widerrufen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
20012027
Dokumentnummer
NOR40247268
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