§ 18 NatStrV

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Ärztliche Untersuchungen

§ 18.

(1) Die gesundheitliche Eignung ist für Personen, die aufgrund der Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 1 als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A eingestuft wurden, unverzüglich durch eine ärztliche Untersuchung festzustellen.

(2) Im Folgenden sind an diesen Personen periodisch wiederkehrende Kontrolluntersuchungen und bei Beendigung der Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A eine Enduntersuchung durchzuführen. Für diese ärztlichen Untersuchungen sind §§ 32 bis 39 AllgStrSchV anzuwenden, wobei an die Stelle des Bewilligungsinhabers der Verpflichtete tritt.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094412

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