§ 18 MTF-SHD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 18

(1) § 18.In der psychiatrischen Krankenpflege dürfen nur Personen ausgebildet werten, die den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. a, c und d unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 5 und 7 entsprechen und die allgemeine Schulpflicht erfolgreich absolviert haben. Das Lebensalter darf nicht unter 18 und nicht über 35 Jahre betragen, jedoch können Überschreitungen der Altersgrenze nachgesehen werden, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.

(2) Die Ausbildung hat im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Lernpfleger(in) zum Rechtsträger der Ausbildungsstätte zu erfolgen. Einem solchen Dienstverhältnis ist bei Angehörigen religiöser Orden und Kongregationen die Verwendung im Rahmen eines zwischen dem religiösen Orden oder der Kongregation und dem Rechtsträger der Anstalt abgeschlossenen Werkvertrages gleichzuhalten.

(3) Eine in der psychiatrischen Krankenpflege in Ausbildung stehende Person ist vom weiteren Unterricht auszuschließen und ihr Dienstverhältnis als Lernpfleger(in) ist zu lösen, wenn sie sich zufolge mangelnder körperlicher, geistiger oder gesundheitlicher Eignung oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich zum Berufe eines (einer) psychiatrischen Krankenpflegers (-pflegerin) erweist oder wegen einer solchen strafrechtlichen Verfehlung rechtskräftig verurteilt worden ist, die eine verläßliche Berufsausübung nicht mehr erwarten läßt. Mit einem Ausschluß ist außerdem bei groben Dienstverletzungen vorzugehen. Als Dienstverletzungen gelten auch Verstöße gegen die Anstalts- und Unterrichtsordnung. Die Verhängung einer Maßnahme im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bedingt den Ausschluß von jeder weiteren Verwendung in der psychiatrischen Krankenpflege. Vor einem Ausschluß wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles ist die Prüfungskommission zu hören.

(4) Die gesundheitliche Eignung der Lernpfleger(innen) ist in der im § 12 Abs. 2 angeführten Art zu prüfen.

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