§ 18 MSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Abschnitt III

Sonderbestimmungen für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes

§ 18

§ 18. Abschnitt II gilt mit den in den §§ 18a bis 23 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis

  1. 1. zum Bund,
  2. 2. zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, sofern die Dienstnehmerin in einem Betrieb tätig ist,
  3. 3. gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG,
  4. 4. gemäß Art. 14a Abs. 3 B-VG

    stehen, weiters für Dienstnehmerinnen in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds, auf das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, dessen § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. (BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z 9)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)