Befähigungen für Militär-Fallschirmspringer
§ 18
(1) Für den Militär-Fallschirmspringerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht
- 1. die Freifallbefähigung,
 - 2. die Lehrbefähigung,
 - 3. die Tandemmeisterbefähigung und
 - 4. die Tandemlehrbefähigung.
 
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Fallschirmspringerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Fallschirmspringerausweis einzutragen.
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