§ 18 Militärische Munitionslager

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1967

vgl. §§ 81 und 91 Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895

§ 18.

(1) Die Entschädigung ist dem Grunde und der Höhe nach, sofern sie nicht im Wege einer Vereinbarung zwischen der den Entschädigungsanspruch geltend machenden Person und dem Bund (Bundesministerium für Landesverteidigung) bestimmt wird, gerichtlich festzustellen.

(2) Die den Entschädigungsanspruch geltend machende Person und der Bund (Bundesministerium für Landesverteidigung) sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der gemäß § 7, § 9 oder § 23 erlassenen Verordnung beziehungsweise nach Zustellung des Bescheides gemäß § 5 berechtigt, den Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Bezirksgericht (Abs. 3) einzubringen. Sofern sich jedoch der vermögensrechtliche Nachteil von vornherein nicht vollständig bestimmen läßt, kann in Zeitabständen von jeweils mindestens einem Jahr nach der letzten gerichtlichen Feststellung der Entschädigung ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung für den erst innerhalb dieses Zeitraumes erkennbar gewordenen Nachteil beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden.

(3) Zur Feststellung der Entschädigung ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel das militärische Munitionslager errichtet wird beziehungsweise gelegen ist. Sofern sich das militärische Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte erstreckt, ist von diesen Bezirksgerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.

(4) Im übrigen haben auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren die Bestimmungen der §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 und 5, 28, 29 Abs. 1 und 3, 30, 31 und 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß Anwendung zu finden.

vgl. §§ 81 und 91 Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895

Schlagworte

BGBl. Nr. 71/1954

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059025

alte Dokumentnummer

N4196711377A

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