2. Abschnitt
Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des Staubniederschlags und seiner Inhaltsstoffe zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
§ 18.
Jedes Landesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Staubniederschlag sowie Blei und Cadmium im Staubniederschlag im Hinblick auf die Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003445
Dokumentnummer
NOR40053411
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