§ 18 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 18.

(1) Für die Anmeldung einer Marke sind eine Anmeldegebühr von 69 €, darin enthalten ein Entgelt für die Recherche (§ 21) in Höhe von 29 €, und eine Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr beträgt 15 €, sofern das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sich um je 21 €.

(2) Vor der Registrierung einer Marke sind nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von 145 € und ein Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung (§ 17 Abs. 5) zu zahlen (§ 72 Abs. 1).

(3) Bereits gezahlte Gebühren gemäß Abs. 2 sind zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt. Das gleiche gilt für den Druckkostenbeitrag (Abs. 2).

(4) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 32/1999, beide in der jeweils geltenden Fassung, ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 87 € zu zahlen. Wird die internationale Registrierung sowohl nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken als auch nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken beantragt, so ist jedenfalls nur eine Inlandsgebühr zu zahlen.

1. Zur Höhe der an das Internationale Büro zu entrichtenden Gebühr

siehe Art. 8 Abs. 2 des Madrider Abkommens über die internationale

Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973.

2. Zu Abs. 3: Nov: Art. III, BGBl. Nr. 350/1977

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40024987

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