§ 18 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1967

§ 18. Instrumenten-Übungsflüge

(1) Ein Instrumenten-Übungsflug darf nur ausgeführt werden, wenn im Luftfahrzeug eine voll betriebsfähige Doppelsteuerung eingebaut ist, ein Sicherheitspilot mitfliegt, und die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der folgenden Absätze gegeben sind.

(2) Der Sicherheitspilot muß zum Führen des für den Instrumenten-Übungsflug verwendeten Luftfahrzeuges im Fluge befugt sein.

(3) Der Sicherheitspilot muß ein ausreichendes Sichtfeld nach vorne und nach beiden Seiten haben. Ist sein Sichtfeld beschränkt, so muß sich außerdem ein Beobachter an Bord befinden, der mit dem Sicherheitspiloten in Sprechverbindung steht, und durch dessen Sichtfeld die Sichtfeldbeengung des Sicherheitspiloten ausgeglichen wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)