§ 18 LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Entgelt

§ 18.

(1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der

Entlohnungs-stufe

Euro

1

2.468,4

2

2.813,1

3

3.157,9

4

3.502,7

5

3.847,4

6

4.192,2

7

4.405,1

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 VBG erfüllen, festgelegt werden.

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

  1. 1. in die Entlohnungsstufe 2 sechs Jahre und sechs Monate,
  2. 2. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
  3. 3. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
  4. 4. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
  5. 5. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
  6. 6. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

(6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

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