§ 18. Bescheidmäßige Anerkennung ausländischer
Zulassungen.
Ausländische Zulassungen von Zivilluftfahrzeugen sind auf Antrag vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen (§ 12 Abs. 1 lit. b), wenn
- a) in dem betreffenden Staate die Vorschriften über die Zulassung eines Luftfahrzeuges mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften,
- b) der Zulassungswerber eine den österreichischen Vorschriften entsprechende Haftpflichtdeckung nachweist,
- c) österreichische Luftfahrzeuge (§ 15) in dem betreffenden anderen Staat unter den gleichen Voraussetzungen zugelassen werden wie inländische Luftfahrzeuge.
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