§ 18 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

§ 18

§ 18. Der Landeslehrer, über den für drei aufeinanderfolgende Schuljahre die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der Feststellung für das dritte Schuljahr entlassen.

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