§ 18.
(1) Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 11 sind, sofern sie bis 31. Dezember 1958 bei der Finanzlandesdirektion einlangen, bis 31. März 1959 der Bundesentschädigungskommission vorzulegen; bis 30. Juni 1959 eingelangte Ansuchen sind der Bundesentschädigungskommission bis 31. Dezember 1959 vorzulegen.
(2) Die Bundesentschädigungskommisson hat aus den vorgelegten Ansuchen jene Fälle auszuwählen, die im Hinblick auf die für die Härteregelung in dem betreffenden Finanzjahr vorgesehenen Mittel, in diesem Finanzjahr zu behandeln sind.
(3) Die Bundesentschädigungskommission kann in Fällen des § 11 vor ihrer Entscheidung in der Sache der Finanzlandesdirektion auftragen, binnen angemessener Frist Erhebungen zu pflegen und einen Entschädigungsbetrag vorzuschlagen.
(4) In ein Verfahren vor der Bundesentschädigungskommission wegen eines Ansuchens um Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 11 ist ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung gemäß § 9 einzubeziehen.
(5) Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten nicht für Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 11.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10000306
Dokumentnummer
NOR40255532
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