Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
§ 18.
Den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des anderen Teiles ist dieselbe Beweiskraft beizumessen, wie den amtlichen Angaben der eigenen Behörden oder Angestellten.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003742
Dokumentnummer
NOR12041420
alte Dokumentnummer
N3192311008O
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