4. Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung Versicherungsbedingungen
§ 18
(1) Die Versicherungsbedingungen sind der Versicherungsaufsichtsbehörde in mindestens zehnfacher Ausfertigung mitzuteilen. Die Versicherungsbedingungen dürfen erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem sie der Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt worden sind, verwendet werden.
(2) Versicherungsverträge dürfen nur unter Zugrundelegung von Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden, die der Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt worden sind. Die Rechtswirksamkeit der Versicherungsverträge wird dadurch nicht berührt.
(3) Auf den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen ist anzugeben, wann die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt worden sind.
(4) Weichen die vom Versicherungsunternehmen verwendeten Versicherungsbedingungen von Musterbedingungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 398, Seite 7) ab, so ist in den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen auf diese Abweichungen von den Musterbedingungen ausdrücklich hinzuweisen.
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