Verfalldatum
§ 18.
(1) Die Kennzeichnung hat ein Verfalldatum zu enthalten, das zumindest nach Monat und Jahr einen Zeitpunkt angibt, der das Ende der Laufzeit, berechnet vom Herstellungsdatum an, angibt oder innerhalb dieser Laufzeit liegt.
(2) Dem Verfalldatum ist der Begriff „verwendbar bis“ oder „verw. bis“ voranzustellen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 193/1995)
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010463
Dokumentnummer
NOR12138565
alte Dokumentnummer
N8199546830J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)