§ 18 JN

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1914

1. Der Abs. 2 ist offenbar gegenstandslos; zu den Abs. 1 und 3 siehe das BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948. 2. Siehe auch § 2 Abs. 1 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

§. 18.

(1) Zu Vorstehern und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei, sowie zu Vollstreckungsbeamten können nur solche Personen bestellt werden, welche die Mittelschulstudien zurückgelegt und den Besitz der für ihre amtliche Thätigkeit erforderlichen besonderen Kenntnisse durch eine mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung nachgewiesen haben. Die Vorschriften über die Gegenstände und die Einrichtung dieser Prüfung, sowie über die Zusammensetzung der Prüfungscommission sind im Verordnungswege zu erlassen. Diese Prüfung hat sich auch auf die zur Erfüllung des Amtes nothwendigen Rechtskenntnisse zu erstrecken.

(2) Vollstreckungsbeamte haben eine Caution im Betrage ihres einjährigen Gehaltes nach den für Dienstcautionen bestehenden Vorschriften zu leisten.

(3) Der Justizminister kann von dem Erordernisse(Anm.: richtig: Erfordernisse) der Zurücklegung der Mittelschulstudien aus wichtigen Gründen im einzelnen Falle Nachsicht erteilen.

1. Der Abs. 2 ist offenbar gegenstandslos; zu den Abs. 1 und 3 siehe das BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948.

2. Siehe auch § 2 Abs. 1 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Prüfungskommission, Kaution, Dienstkaution,

Bundesminister für Justiz

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020794

alte Dokumentnummer

N2189526019S

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