§ 18
(1) Lehrlinge, die am 30. Juni 1995 im Lehrberuf „Wärme-, Kälte- und Schallisolierer“ ausgebildet werden, sind entsprechend den im § 17 Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis zum Ablauf des 30. Juni 1999 zur Lehrabschlußprüfung entsprechend der im § 17 Abs. 4 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(2) Lehrlinge, die im Lehrberuf „Wärme-, Kälte- und Schallisolierer“ ausgebildet werden und durch Lehrvertragsänderung in die Ausbildung im neuen Lehrberuf „Isoliermonteur“ überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf „Wärme-, Kälte- und Schallisolierer“ zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.
Schlagworte
Wärmeisolierer, Kälteisolierer
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
10007614
Dokumentnummer
NOR12084362
alte Dokumentnummer
N5199443459J
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