§ 18 Isoliermonteur-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 18

(1) Lehrlinge, die am 30. Juni 1995 im Lehrberuf „Wärme-, Kälte- und Schallisolierer“ ausgebildet werden, sind entsprechend den im § 17 Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis zum Ablauf des 30. Juni 1999 zur Lehrabschlußprüfung entsprechend der im § 17 Abs. 4 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(2) Lehrlinge, die im Lehrberuf „Wärme-, Kälte- und Schallisolierer“ ausgebildet werden und durch Lehrvertragsänderung in die Ausbildung im neuen Lehrberuf „Isoliermonteur“ überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf „Wärme-, Kälte- und Schallisolierer“ zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.

Schlagworte

Wärmeisolierer, Kälteisolierer

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

10007614

Dokumentnummer

NOR12084362

alte Dokumentnummer

N5199443459J

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