§ 18 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Internationale Zusammenarbeit

§ 18.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat hinsichtlich möglicher Notfälle, die sich in Österreich ereignen und auf andere Staaten auswirken können, mit den zuständigen Behörden dieser Staaten zusammenzuarbeiten, um die Organisation des Strahlenschutzes in diesen Staaten zu erleichtern.

(2) Bei einem radiologischen Notfall, der sich in Österreich ereignet oder voraussichtlich radiologische Folgen für Österreich hat, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich mit den zuständigen Behörden aller anderen Staaten, die möglicherweise beteiligt sind oder vermutlich betroffen sein werden, Kontakt aufzunehmen, um

  1. 1. sich über die Einschätzung der Expositionssituation auszutauschen,
  2. 2. sich hinsichtlich der Interventionswerte (§ 4), der Schutzmaßnahmen (§ 5) und der Information der Öffentlichkeit (§ 8) abzustimmen und
  3. 3. beim Übergang von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation zusammenzuarbeiten.

(3) Die Bestimmungen von Abs. 2 gelten auch im Zusammenhang mit dem Verlust, dem Diebstahl oder dem Auffinden von hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen und sonstigen gefährlichen Strahlenquellen. Für die Einstufung als gefährliche Strahlenquelle ist die IAEA-Publikation “Emergency Preparedness and Response Publication, EPR-D-Values: Dangerous Quantities of Radioactive Material (D-values), Vienna 2006", heranzuziehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Schlagworte

Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198542

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)