§ 18 ImmMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

§ 18.

(1) Für die Vermittlung der auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von nicht durch § 17 erfaßten Unternehmen aller Art dürfen die Immobilienmakler höchstens nachstehende Provisionen oder sonstige Vergütungen vereinbaren:

Dauer der Pacht

Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings

  1. 1. Bis zu 5 Jahren 5%
  1. 2. Bis zu 10 Jahren 4%
  1. 3. Über 10 Jahre 3%
  

Diese Höchstbeträge dürfen mit jeder der beiden Parteien des Pachtvertrages vereinbart werden.

(2) Für die Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von nicht durch § 17 erfaßten Unternehmen aller Art dürfen die Immobilienmakler mit jeder Partei des Pachtvertrages eine Provision oder sonstige Vergütung höchstens in der Höhe des auf die Pachtdauer von drei Monaten entfallenden Pachtschillings vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12072029

alte Dokumentnummer

N51978159870

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