§ 18.
(1) Für die Vermittlung der auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von nicht durch § 17 erfaßten Unternehmen aller Art dürfen die Immobilienmakler höchstens nachstehende Provisionen oder sonstige Vergütungen vereinbaren:
Dauer der Pacht | Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings |
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Diese Höchstbeträge dürfen mit jeder der beiden Parteien des Pachtvertrages vereinbart werden.
(2) Für die Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von nicht durch § 17 erfaßten Unternehmen aller Art dürfen die Immobilienmakler mit jeder Partei des Pachtvertrages eine Provision oder sonstige Vergütung höchstens in der Höhe des auf die Pachtdauer von drei Monaten entfallenden Pachtschillings vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10006620
Dokumentnummer
NOR12072029
alte Dokumentnummer
N51978159870
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