Berufsausübung
§ 18.
Eine Berufsausübung kann
- 1. freiberuflich und/oder
- 2. im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt und/oder
- 3. im Dienstverhältnis zu Einrichtungen der Geburtsvorbereitung und -nachbetreuung und/oder
- 4. im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärztinnen/Ärzten
erfolgen.
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