Bestätigung
§ 18.
Den Studierenden ist am Ende jedes Ausbildungsjahres eine doppelseitig bedruckte Bestätigung gemäß dem Muster der Anlagen 3 und 3a über die abgelegten Einzelprüfungen und Praktika samt deren Bewertungen sowie die Teilnahme an der Ausbildung auszustellen und von der Direktorin/vom Direktor der Hebammenakademie zu unterzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010882
Dokumentnummer
NOR12138329
alte Dokumentnummer
N8199530423L
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