§ 18 Heb-AV

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Bestätigung

§ 18.

Den Studierenden ist am Ende jedes Ausbildungsjahres eine doppelseitig bedruckte Bestätigung gemäß dem Muster der Anlagen 3 und 3a über die abgelegten Einzelprüfungen und Praktika samt deren Bewertungen sowie die Teilnahme an der Ausbildung auszustellen und von der Direktorin/vom Direktor der Hebammenakademie zu unterzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138329

alte Dokumentnummer

N8199530423L

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