§ 18 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Kriminaltechnischer Dienst

§ 18.

Im kriminaltechnischen Dienst ist im Rahmen einer praktischen Prüfung eine gestellte kriminaltechnische Aufgabe zu lösen und ein schriftliches Gutachten hierüber zu erstatten. Die Themenstellung obliegt dem fachlich in Betracht kommenden Mitglied des Prüfungssenates.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR40037892

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