§ 18 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1

§ 18.

(1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 hat höchstens 24 Monate zu dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) sowie Selbststudium umfassen.

(2) Diese Grundausbildung ist für den Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst gemeinsam als Ausbildungslehrgang zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098302

alte Dokumentnummer

N61978110980

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)