Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
4. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG III Ausbildung
§ 18.
- 1. eine Schulung am Arbeitsplatz
- 2. Selbststudium.
(2) Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Bedienstete an dem für neu eintretende Bedienstete eingerichteten Einführungslehrgang über die im § 22 Abs. 1 angeführten Gegenstände teilzunehmen. Bereits absolvierte Ausbildungen sind hiebei zu berücksichtigen.
(3) Die für die jeweilige Verwendung erforderlichen fachspezifischen Ausbildungsinhalte werden, über die Laufbahn des Bediensteten verteilt, im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung in Form einer modularen theoretischen und praktischen Ausbildung mit einer wirksamen laufenden Erfolgskontrolle (schriftliche und mündliche Tests) vermittelt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12109398
alte Dokumentnummer
N6199439879J
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