§ 18 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§ 18

Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten.

§. 18.

Die Bestimmungen über die Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.

Siehe auch das RDG, BGBl. Nr. 305/1961.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000093

alte Dokumentnummer

N1189613449P

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