§ 18
Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten.
§. 18.
Die Bestimmungen über die Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
Siehe auch das RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12000093
alte Dokumentnummer
N1189613449P
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