§ 18 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2019

Tritt mit 1.10.2019, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 13) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2018

2. Hauptstück

Bilanzierung und Ausgleichsenergieabwicklung

1. Abschnitt

Grundsätze des Bilanzierungssystems

§ 18.

(1) Jeder im Marktgebiet Ost tätige Netzbenutzer muss einer Bilanzgruppe angehören, die beim Marktgebietsmanager registriert ist. Innerhalb der Bilanzgruppe werden die Ein- und Ausspeisemengen im Marktgebiet von einem oder mehreren Netzbenutzern zusammengeführt und die Abweichungen ausgeglichen. Bilanzgruppen können nur von Bilanzgruppenverantwortlichen durch Erklärung gegenüber dem Marktgebietsmanager gebildet werden.

(2) Der Marktgebietsmanager führt den Bilanzausgleich für alle nominierten bzw. per Fahrplan angemeldeten Gasmengen durch. Der Bilanzgruppenkoordinator führt den Bilanzausgleich für physische Abweichungen durch, der sich aus der tatsächlichen Endverbraucherabnahme und den dafür angemeldeten Endverbraucherfahrplänen ergibt sowie die Bilanzausgleiche der Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz, der besonderen Bilanzgruppen für Verteilernetze und den Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen. Für Ein- bzw. Ausspeisepunkte im Verteilergebiet an der Marktgebietsgrenze, die keiner anderen Regelung unterworfen sind, sind die Bilanzierungsregeln für Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz anzuwenden.Der Bilanzausgleich ist jeweils pro Bilanzgruppe abzuwickeln und erfolgt in Energieeinheiten (kWh oder MWh).

(3) Jede Bilanzgruppe und deren unmittelbare Mitglieder haben Zugang zum Virtuellen Handelspunkt des Marktgebietes.

(4) Bilanzgruppenverantwortliche haben bei den ihrer Bilanzgruppe zugeordneten Ein- und Ausspeisemengen durch geeignete Maßnahmen innerhalb der Bilanzierungsperiode für einen Ausgleich zu sorgen. Der Bilanzgruppenverantwortliche trägt gegenüber dem Marktgebietsmanager und dem Bilanzgruppenkoordinator die wirtschaftliche Verantwortung für die Abweichungen in seiner Bilanzgruppe bzw. seinen Bilanzgruppen.

(5) Die Bilanzierungsperiode (Messperiode) im Marktgebiet ist der Gastag. Die Versorgung von Netzbenutzern mit dem Gastag als Bilanzierungsperiode hat als Tagesband (24 gleiche Stundenwerte, unter Berücksichtigung der 23 bzw. 25 Stunden bei Sommer-/Winterzeitumstellung) zu erfolgen. Renominierungen haben ebenfalls bandförmig bis zum Ende des Gastages zu erfolgen.

(6) Für Netzbenutzer, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh/h je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben (Großabnehmer), gilt abweichend von Abs. 5 eine Stunde als Bilanzierungsperiode (Messperiode).

(8) Bilanzgruppenverantwortliche haben für Netzbenutzer gemäß Abs. 5 einerseits und Abs. 6 andererseits getrennte Endverbraucherfahrpläne zu erstellen. Für Großabnehmer mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h gemäß Abs. 6 sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen Fahrpläne gesondert je Großabnehmer zu übermitteln.

(9) Der Handel einschließlich der Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzgruppen ist nur am Virtuellen Handelspunkt möglich. Ein Handel nach Ende der Bilanzierungsperiode ist nicht zulässig.

(10) Ausgleichsenergie muss vorrangig über den Handel von standardisierten Produkten gemäß § 33 Abs. 1 an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt beschafft werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2018

Schlagworte

Einspeisemenge, Ausspeisepunkt

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40201533

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)