Befähigungsnachweis für Handwerke
§ 18.
(1) Die Befähigung für ein Handwerk (§ 6 Z. 1) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nachzuweisen.
(2) Bei der Meisterprüfung hat der Prüfling die Fähigkeiten und Kenntnisse, die erforderlich sind, um die dem Gewerbe eigentümlichen Arbeiten meisterlich auszuführen, und die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes notwendigen kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen.
(3) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
- 1. die Lehrabschlußprüfung in dem dem Handwerk entsprechenden Lehrberuf, in einem verwandten Lehrberuf, in einem Lehrberuf eines verwandten Handwerks (§ 20 Abs. 1 und 3) oder eines verwandten handwerksartigen Gewerbes (§ 20 Abs. 2 und 3) bestanden hat und
- 2. durch mindestens zweieinhalb Jahre im Handwerk selbst oder, falls die Lehrabschlußprüfung in dem dem Handwerk entsprechenden Lehrberuf abgelegt worden ist, auch in einem verwandten Handwerk oder verwandten handwerksartigen Gewerbe oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen zusätzlicher Befugnisse zur Ausübung anderer Gewerbe fachlich verwendet worden ist (Verwendungszeit).
(4) Die im Abs. 3 Z. 1 vorgesehene Ablegung der Lehrabschlußprüfung wird durch den erfolgreichen Besuch einer Schule oder durch eine sonstige Ausbildung ersetzt, soweit dies in Vorschriften auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes vorgesehen ist. Auf die im Abs. 3 Z. 2 vorgesehene Verwendungszeit ist eine Lehrzeit nicht anzurechnen.
(5) Darf die Meisterprüfung auf Grund einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 5 für mehrere Handwerke gemeinsam abgelegt werden, so genügt es, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 für eines dieser Handwerke nachgewiesen werden.
(6) Der Verwendung gemäß Abs. 3 Z. 2 wird eine einschlägige Verwendung im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes (§ 7) gleichgestellt.
(7) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches einer Schule ersetzt nach Maßgabe des Abs. 8 den fachlich-theoretischen oder den kaufmännischen-rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung, wenn den Schülern während des Besuches der Schule die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse auf fachlich-theoretischem oder kaufmännisch-rechtskundlichem Gebiet vermittelt werden.
(8) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister mit Verordnung festzulegen, ob der erfolgreiche Besuch einer Schule den fachlich-theoretischen Teil und den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil oder einen dieser Teile der Meisterprüfung ersetzt. Hiebei sind maßgebend
- 1. bei öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen, an denen auf Grund von gemäß § 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, erlassenen Lehrplänen unterrichtet wird, die Gestaltung des Lehrplanes;
- 2. bei den sonstigen Schulen die Gestaltung des Lehrplanes und die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)
(10) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes sowie die durch die betreffende ausländische Schule vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Abs. 8 und 9 genannten inländischen Schule gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075688
alte Dokumentnummer
N5198811347J
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