§ 18
Die von der zuständigen Finanzlandesdirektion vorgelegten Akten verbleiben bei der Bundesverteilungskommission auch nach Abschluß der Verteilung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 18
Die von der zuständigen Finanzlandesdirektion vorgelegten Akten verbleiben bei der Bundesverteilungskommission auch nach Abschluß der Verteilung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)