§ 18.
Die Vergütungen gemäß § 24 des Besatzungsschädengesetzes an die Richter und an die Mitglieder der ersten und zweiten Gruppe sind auf Grund der Monatsberichte der Senatsvorsitzenden, welche mit Abschriften der Entscheidungen zu belegen sind, vom Bundesministerium für Finanzen anzuweisen. Bei Außensenaten der Bundesentschädigungskommission erfolgt die Anweisung durch die jeweilige Finanzlandesdirektion, an deren Sitz sie gebildet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10000327
Dokumentnummer
NOR12008202
alte Dokumentnummer
N11975126290
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
