§ 18 Generalstabsausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1996

§ 18.

(1) Sofern die Dienstprüfung nicht nach den Abs. 2 oder 3 in Einzelprüfungen abzuhalten ist, hat die Prüfungskommission in Prüfungssenaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(2) Die mündlichen Prüfungen sind grundsätzlich vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Sofern es jedoch zweckmäßig ist, können sie auch als Einzelprüfungen abgehalten werden.

(3) Die Prüfungen gemäß den §§ 15 Abs. 4 Z 6, 16 Abs. 4 Z 4 sowie 16 Abs. 5 sind als Einzelprüfungen abzuhalten.

(4) Der im § 15 Abs. 4 Z 1 angeführte Gegenstand ist von einem rechtskundigen Mitglied zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

10009022

Dokumentnummer

NOR12112194

alte Dokumentnummer

N6199658008J

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