Mehrleistungszulagen
§ 18.
(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die‑ bezogen auf eine Zeiteinheit ‑ in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988;
V: BGBl. Nr. 604/1973;
Schlagworte
Akkord, Akkordprämie
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40047523
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