§ 18 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Mehrleistungszulagen

§ 18.

(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die‑ bezogen auf eine Zeiteinheit ‑ in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988;

V: BGBl. Nr. 604/1973;

Schlagworte

Akkord, Akkordprämie

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40047523

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