§ 18 Gebrauchsinformation für Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1995

Arzneiform

§ 18.

(1) Die Gebrauchsinformation hat Angaben über die Arzneiform zu enthalten.

(2) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, hat die Gebrauchsinformation den Hinweis „Fütterungsarzneimittel“ zu enthalten.

(3) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, hat die Gebrauchsinformation den Hinweis „Fütterungsarzneimittel-Vormischung“ zu enthalten.

(4) Bei homöopathischen Arzneispezialitäten hat die Gebrauchsinformation den Hinweis „Homöopathische Arzneispezialität“ zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010915

Dokumentnummer

NOR12138843

alte Dokumentnummer

N8199550268J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)