Arzneiform
§ 18.
(1) Die Gebrauchsinformation hat Angaben über die Arzneiform zu enthalten.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, hat die Gebrauchsinformation den Hinweis „Fütterungsarzneimittel“ zu enthalten.
(3) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, hat die Gebrauchsinformation den Hinweis „Fütterungsarzneimittel-Vormischung“ zu enthalten.
(4) Bei homöopathischen Arzneispezialitäten hat die Gebrauchsinformation den Hinweis „Homöopathische Arzneispezialität“ zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010915
Dokumentnummer
NOR12138843
alte Dokumentnummer
N8199550268J
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