Virtuelles Budget
§ 18
(1) Die gemeinsame Finanzverantwortung auf Landesebene im Rahmen des virtuellen Budgets bezieht sich im Zuge der Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 auf die zu vereinbarenden Finanzrahmenverträge gemäß § 17 und umfasst:
- 1. die Ausgabendämpfungseffekte und die Ausgabenobergrenzen und
- 2. die Maßnahmen gem. § 16 Abs. 4.
(2) Die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 1 sind in § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 geregelt.
(3) Die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 2 sind in § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 Z 6 und 7 geregelt.
(4) Die gesetzliche Krankenversicherung hat gemeinsam mit den Ländern die Realisierung der in den Finanzrahmenverträgen vereinbarten Ziele zu verantworten, wobei das entsprechende Vorgehen bei der Nicht-Erreichung von Zielen und bei Verstößen gegen die Finanzrahmenverträge in den §§ 29 und 30 geregelt ist.
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