§ 18 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1982

ABSCHNITT V

Gemeinsame Bestimmungen

§ 18

(1) § 18.Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft haben in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in ihren Wirkungsbereich fallen, den sachlich in Betracht kommenden Bundesministern auf deren Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten; sie können dies auch aus eigenem tun. (BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 1)

(2) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft haben bei den einzelnen Förderungsmaßnahmen auf die leitenden Grundsätze und Ziele im Sinne des § 1 des Forschungsorganisationsgesetzes sowie auf die von der Bundesregierung auf Grund des Forschungsorganisationsgesetzes erstellten Planungen, insbesondere auf allfällige Forschungsschwerpunkte der Bundesregierung, Bedacht zu nehmen. Die Förderungswürdigkeit ist dabei im besonderen vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung nach der Bedeutung des betreffenden Forschungsvorhabens für die Entwicklung der Wissenschaften in Österreich und vom Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft nach der Bedeutung des betreffenden Forschungsvorhabens für die österreichische Volkswirtschaft zu beurteilen. Eine Förderung aus Bundesmitteln ist nur zulässig, wenn ohne sie das Vorhaben nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnte. Die Gewährung eines Förderungsbeitrages ist nur dann und insoweit zulässig, als das Förderungsziel nicht auch durch ein Darlehen erreicht werden kann. BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 12)

(3) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft haben Vorsorge für eine geeignete Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben zu treffen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung oder gemäß § 13 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung eine Geheimhaltung geboten oder unter Bedachtnahme auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist. (BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 1)

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