§ 18 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

ABSCHNITT IV

Sonstige Bestimmungen

§ 18

(1) § 18.Der Wissenschaftsfonds hat in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in seinen Wirkungsbereich fallen, den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern auf deren Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten. Ihnen sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die erteilten Förderungen sind gemäß § 7 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz - FOG), BGBl. Nr. 341/1981, im Wege der Aufsichtsbehörde der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Wissenschaftsfonds hat Vorsorge für eine geeignete Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben zu treffen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung oder gemäß § 13 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, eine Geheimhaltung geboten oder unter Bedachtnahme auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist.

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