Vertretung von Frauen in Kommissionen
§ 18.
(1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen gemäß § 10 B-GlBG ist vom Dienstgeber mindestens eine Frau als Kommissionsmitglied zu bestellen. Das Recht der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bzw. ein von ihr oder ihm namhaft gemachten Bediensteten, an den Sitzungen der Kommissionen mit beratender Stimme teilzunehmen, bleibt davon unberührt. Auf Wunsch der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist eine Stellungnahme einem Protokoll bzw. einem Gutachten anzuschließen.
(2) Die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter oder die Kommandantin bzw. der Kommandant hat Frauen hinsichtlich der Mitgliedschaft in Kommissionen zu fördern und zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20007866
Dokumentnummer
NOR40140292
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